Es bestünden keine Beweise, dass die serbischen Arbeitskräfte in der Schweiz – trotz Missachtung von arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen – unter sklavenähnlichen Verhältnissen hätten arbeiten müssen. Die betroffenen Frauen hätten in die unvorteilhaften Arbeitsbedingungen eingewilligt, handle es sich doch bei den drei Privatklägerinnen um Frauen mittleren Alters, die über eine gehörige Portion Lebenserfahrung, eine höhere Schulbildung und Fremdsprachenkenntnisse verfügten und im Umgang mit den sozialen Medien geübt seien.