_» begegnet. Soweit den Hauptvorwurf (Menschenhandel) betreffend hält der Beschwerdeführer fest, dass die Frauen unter klaren Vorgaben angeworben worden seien. Es bestünden keine Beweise, dass die serbischen Arbeitskräfte in der Schweiz – trotz Missachtung von arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen – unter sklavenähnlichen Verhältnissen hätten arbeiten müssen.