Er sei ohne weiteres in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt aus seinen eigenen monatlichen Einkünften (Rente und Lohn aus seiner Hauswartstätigkeit) zu bestreiten. Davon, dass er eine Rolle bei den Geschäftstätigkeiten seiner Ehefrau eingenommen habe, könne nicht gesprochen werden. Der Tatverdacht stütze sich ausschliesslich auf den Umstand seiner Ehe mit der Mitbeschuldigten M.________. Er sei den von seiner Ehefrau vermittelten Hausangestellten nur im Rahmen seiner Anstellung als Hauswart bei der Familie F.________ im Chalet «W.________» begegnet.