Den vom Zwangsmassnahmengericht erwähnten Chats könnten soweit ihn betreffend keine konkreten Belastungen entnommen werden und was die ihm vorgehaltenen Chats betreffe, sei er weder Absender noch Empfänger derselben gewesen. Ausserdem bestünden keinerlei Unterlagen betreffend einen ihn belastenden Finanzfluss und auch aus seinen Einvernahmen ergäben sich keine neuen Erkenntnisse oder konkreten Belastungen. Er habe keine Vollmacht über die Konti seiner Ehefrau gehabt; sie hätten je getrennte Kassen geführt. Er sei ohne weiteres in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt aus seinen eigenen monatlichen Einkünften (Rente und Lohn aus seiner Hauswartstätigkeit) zu bestreiten.