Von einer Verdichtung des Tatverdachts (insbesondere hinsichtlich den Hauptvorwurf des Menschenhandels, aber auch betreffend den Vorwurf der Erpressung, Nötigung und des gewerbsmässigen Wuchers) könne jedoch nicht gesprochen werden. Objektive Beweismittel, die ihn belasten würden, bestünden – ausser bezüglich einer Garagenrenovation, welche einzig als einfacher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen qualifiziert werden könne – nicht.