__ sei er täglich vor Ort, d.h. beim Chalet «W.________» gewesen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. September 2020 Z. 350 ff.). Aufgrund der Tatsache, dass er mit M.________ verheiratet sei, liege es nahe, dass ihm die generierten Einkünfte zumindest teilweise zugutegekommen seien, sei es auch indirekt zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie. Die Ehefrau habe zugegeben, dass der Beschwerdeführer Bescheid über ihre Geschäftstätigkeit gewusst habe und auch in die Finanzen eingeweiht gewesen sei (Einvernahme von M.________ vom 18. September 2020 Z. 163 ff.).