Es führte aus, dass er unbestrittenermassen von den zahlreichen Arbeitseinsätzen, den Konditionen und den Geldflüssen Bescheid gewusst und teilweise die Reise der Serbinnen organisiert und bezahlt (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2020 Z. 580 ff.) sowie gewisse Frauen in Empfang genommen und beherbergt habe. Er habe die serbischen Arbeiterinnen (stellvertretend) instruiert, Chauffeurdienste geleistet, Anweisungen erteilt bzw. weitergeleitet und Geld übergeben. Als «Concierge» von F.________ sei er täglich vor Ort, d.h. beim Chalet «W.___