Das Zwangsmassnahmengericht gelangte in der Folge zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Verantwortung für das ausbeuterische System mit den serbischen Arbeitskräften übernommen und sich um dessen Fortbestand gekümmert habe. Es führte aus, dass er unbestrittenermassen von den zahlreichen Arbeitseinsätzen, den Konditionen und den Geldflüssen Bescheid gewusst und teilweise die Reise der Serbinnen organisiert und bezahlt (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2020 Z. 580 ff.) sowie gewisse Frauen in Empfang genommen und beherbergt habe.