Demgegenüber wehrt sich M.________ vehement gegen den Vorwurf des Menschenhandels und stört sich daran, dass sie die Frauen «angeworben» haben soll. Sie macht geltend, die Frauen lediglich vermittelt zu haben, und bestreitet deren Ausbeutung. Die Verantwortung betreffend die konkreten Arbeitsbedingungen schiebt sie auf die jeweiligen Chaletbesitzer, so u.a. auf F.________ (Besitzer des Chalets «W.________»). 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die seit der letzten Verlängerung vom 27. April 2020 getätigten Ermittlungen den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatverdacht weiter erhärtet hätten.