bei gewerbsmässiger Begehung: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren). Die Arbeitskraft zählt ebenfalls zum Vermögen (WEISENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 34 zu Art. 157 StGB). 4.2.3 Die gegenüber dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehefrau und Stieftochter erhobenen Vorwürfe basieren auf den Erkenntnissen diverser Überwachungsmassnahmen und auf Auswertungen der sichergestellten Unterlagen und elektronischen Geräte (u.a. diverse belastende Chats), auf den belastenden Aussagen der drei Privatklägerinnen (d.h. G.