Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Sanktion: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt (Art. 182 Abs. 1 und 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz macht sich u.a. schuldig, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).