Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2020 zugestellt (Eingang beim amtlichen Verteidiger: 18. November 2020). Am 23. November 2020 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.9) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset-