Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 10. November 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren KZM 20 40, KZM 20 437 und KZM 20 1162 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 16. November 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2020 zugestellt (Eingang beim amtlichen Verteidiger: 18. November 2020).