Am 24. Oktober 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, d.h. bis am 13. April 2021. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6. November 2020 Beschwerde ein (Eingang bei der Beschwerdekammer: 9. November 2020). Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – das Folgende: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (KZM) vom 24. Oktober 2020 sei aufzuheben und Herr A.________ sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.