6 sichtigten Beantragung der Anordnung der Verwahrung abgesehen wurde. Zudem ist weiterhin von einer ungünstigen Rückfallprognose mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 28 Abs. 1 JVG auszugehen, dem entgegengewirkt werden muss. Ohne weitere Therapieerfolge muss gemäss Dr. med. D.________ nach wie vor von einem hohen Rückfallrisiko für illegale Pornografie und sexuelle Übergriffe an Kindern ausgegangen werden (vgl. S. 49; 61 des Ergänzungsgutachtens).