Sowohl vom Gutachter Dr. med. D.________ als auch von der KoFako wird die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme empfohlen. Insbesondere Dr. med. D.________ konnte im Vergleich zur letzten Begutachtung (2017) eine verbesserte Behandelbarkeit des Beschwerdeführers feststellen (vgl. S. 49 ff.; 63 des Ergänzungsgutachtens), weshalb von der zunächst beab-