Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid, E. 7 ff., sowie den Antrag der BVD um Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft, S. 4 ff., verwiesen werden. Bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, erscheint derzeit gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere das forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten von Dr. med. D.________ vom 22. Juli 2019 sowie die Beurteilung der KoFako vom 30. Oktober 2019, die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme als wahrscheinlich. Sowohl vom Gutachter Dr. med. D.__