5. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die materiellen Voraussetzungen für die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gegeben sind (d.h. die Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären Massnahme, das erhebliche Sicherheitsrisiko i.S.v. Art. 28 Abs. 1 JVG sowie die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft), zu Recht nicht in Abrede. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid, E. 7 ff., sowie den Antrag der BVD um Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft, S. 4 ff.