Die Rüge des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet. Auch bei Antragstellung durch das Regionalgericht wäre im Übrigen nach wie vor das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid über die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zuständig. Lediglich als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass der Antrag der BVD um Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht im Übrigen nicht erst am 31. Dezember 2019 eingegangen ist, wie es von ihm geltend gemacht wird, sondern bereits am 30. Dezember 2019 (vgl. BB 5 [«Zugestellt durch 3017 Bern Zustellung»];