waren, den Antrag auf Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu stellen, trat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht auf den Verlängerungsantrag ein und prüfte diesen. Der Umstand, dass die BVD nach Eintritt der Rechtshängigkeit beim Regionalgericht zu einer (neuen) Antragstellung nicht mehr zuständig sind, führt nicht dazu, dass das Zwangsmassnahmengericht den von den BVD gestellten Antrag, zu welchem sie zur Zeitpunkt der Antragstellung zuständig waren, nicht mehr zu prüfen hat. Die Rüge des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet.