Regionalgericht gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu beantragen (vgl. insoweit auch den zutreffenden Vergleich des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid, E. 5.3, wonach es dem analog anzuwendenden Konzept im Strafverfahren entspricht, dass es der alten Verfahrensleitung – dort die Staatsanwaltschaft, hier die BVD – obliegt, bei vorbestehender Untersuchungshaft gleichzeitig mit der Anklageerhebung den Antrag auf Sicherheitshaft zu stellen [Art. 229 Abs. 1 StPO analog]). Da die BVD am 24. Dezember 2019 noch zuständig