Zum Zeitpunkt der Antragstellung, d.h. am 24. Dezember 2019, war das Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beim Regionalgericht noch nicht rechtshängig. Wie vom Zwangsmassnahmengericht und vom Beschwerdeführer zu Recht dargetan wurde, trat die Rechtshängigkeit des Massnahmenverlängerungsverfahrens erst am 31. Dezember 2019 ein (Eingang des Antrags beim Regionalgericht [vgl. BB 8]; Art. 328 Abs. 1 StPO [analog]). Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die BVD die Verfahrensleitung inne und es oblag folglich ihnen, mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids beim