Dieser Zeitpunkt – und nicht der Zeitpunkt der Postaufgabe oder der Zustellung, deren Zeitpunkt die BVD nicht beeinflussen resp. kontrollieren können – ist für die Beurteilung der Frage massgebend, ob die BVD zur Beantragung der Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft noch zuständig waren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung, d.h. am 24. Dezember 2019, war das Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beim Regionalgericht noch nicht rechtshängig.