Aus dem schriftlichen Antrag um Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft, welcher als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) fungiert, ergibt sich, dass der Antrag am 24. Dezember 2019 gestellt worden ist. Mit der Datierung der Urkunde und deren Unterzeichnung wurde der Verlängerungsantrag gestellt. Dieser Zeitpunkt – und nicht der Zeitpunkt der Postaufgabe oder der Zustellung, deren Zeitpunkt die BVD nicht beeinflussen resp. kontrollieren können – ist für die Beurteilung der Frage massgebend, ob die BVD zur Beantragung der Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft noch zuständig waren.