28 JVG entspricht damit weitgehend dem vormals geltenden Art. 38a SMVG (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum JVG vom 5. April 2017, S. 27). Dementsprechend stützt das ZMG seine Entscheide betreffend Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft, insbesondere auch den vorliegend angefochtenen, nach Inkrafttreten des JVG am 1. Dezember 2018 auf Art. 28 JVG. Aus Art. 28 Abs. 1 und 2 JVG folgt, dass es der Vollzugsbehörde, d.h. den BVD obliegt, vor oder mit Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheides beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu beantragen.