28 Abs. 1 JVG setzt die Vollzugsbehörde eine Person vor oder mit Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheides nach der StPO in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft, wenn der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann. Sie beantragt dem Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 48 Stunden seit der Anordnung die Aufrechterhaltung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft (Art. 28 Abs. 2 JVG). Für das Verfahren sind die Bestimmungen der StPO sinngemäss anwendbar (Art. 28 Abs. 3 JVG). Die Bestimmung von Art. 28 JVG entspricht damit weitgehend dem vormals geltenden Art.