Bis zum 30. November 2018 war dies Art. 38a SMVG. Am 1. Dezember 2018 trat das totalrevidierte Justizvollzugsgesetz (JVG) in Kraft. Dieses regelt in Art. 28 Abs. 1 JVG ebenfalls die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft. Gemäss Art. 28 Abs. 1 JVG setzt die Vollzugsbehörde eine Person vor oder mit Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheides nach der StPO in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft, wenn der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann.