4 StPO enthalten keine spezifische Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft in den gerichtlichen Nachverfahren. Der Kanton Bern hat gestützt auf seine Zuständigkeit zur Gesetzgebung im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) indes eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 1B_186/2015 vom 15. Juli 2015 E. 3.4.1 ff.; 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.3). Bis zum 30. November 2018 war dies Art.