Wie bereits im Beschluss BK 18 117 der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 5. April 2018 E. 5.2 festgehalten wurde, weist das Bundesrecht auf dem Gebiet der nachträglichen richterlichen Entscheide bezüglich Vollzugsfragen Lücken auf. Im Zusammenhang mit nachträglichen gerichtlichen Verfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO, welche Vollzugsfragen betreffen, können Konstellationen auftreten, in denen bis zu einem Gerichtsentscheid eine vollzugsrechtliche Sicherheitshaft möglich sein muss, um weitere Straftaten des Betroffenen verhindern zu können. Art. 363-365