StPO lege unmissverständlich dar, dass mit Rechtshängigkeit der Wechsel der Verfahrensbefugnisse an das zuständige Regionalgericht erfolgt sei und somit das Zwangsmassnahmengericht am 14. Januar 2020 den Entscheid über die beantragte Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nicht mehr hätte treffen dürfen. 4.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Wie bereits im Beschluss BK 18 117 der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 5. April 2018 E. 5.2 festgehalten wurde, weist das Bundesrecht auf dem Gebiet der nachträglichen richterlichen Entscheide bezüglich Vollzugsfragen Lücken auf.