Selbst wenn der Antrag der BVD i.S. Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zeitlich eher durch das Zwangsmassnahmengericht entgegengenommen worden wäre als derjenige auf Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB, würde dies am Sachverhalt nichts ändern. Art. 328 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 ff. StPO lege unmissverständlich dar, dass mit Rechtshängigkeit der Wechsel der Verfahrensbefugnisse an das zuständige Regionalgericht erfolgt sei und somit das Zwangsmassnahmengericht am 14. Januar 2020 den Entscheid über die beantragte Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nicht mehr hätte treffen dürfen.