Nach Art. 328 Abs. 2 StPO gingen die Befugnisse auf das Regionalgericht über, d.h. es komme zu einem Wechsel der Verfahrensleitung und der Übergang der Verfahrensbefugnisse an das zuständige Regionalgericht sei die Folge (Art. 61 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht habe demzufolge keine Befugnisse mehr gehabt, einen Entscheid in Bezug auf die von den BVD beantragte Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zu treffen. Selbst wenn der Antrag der BVD i.S. Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zeitlich eher durch das Zwangsmassnahmengericht entgegengenommen worden wäre als derjenige auf Verlängerung der Massnahme gemäss Art.