Ebenfalls am 31. Dezember 2019, aber bereits um 07.35 Uhr, sei der Antrag der BVD in Sachen Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beim Regionalgericht eingelangt. Somit sei gemäss Art. 328 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 ff. StPO am 31. Dezember 2019 um 07.35 Uhr der Antrag um Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 StGB rechtshängig geworden. Nach Art. 328 Abs. 2 StPO gingen die Befugnisse auf das Regionalgericht über, d.h. es komme zu einem Wechsel der Verfahrensleitung und der Übergang der Verfahrensbefugnisse an das zuständige Regionalgericht sei die Folge (Art. 61 StPO).