4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, die BVD seien weder befugt gewesen, den Antrag um Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu stellen, noch sei das Zwangsmassnahmengericht befugt gewesen, darüber zu befinden. Vielmehr hätte dieses auf den Antrag nicht eintreten dürfen. Der Antrag der BVD um Verlängerung der Sicherheitshaft sei erst am 31. Dezember 2012 (richtig: 2019) um 08.14 Uhr durch das Zwangsmassnahmengericht entgegengenommen worden. Ebenfalls am 31. Dezember 2019, aber bereits um 07.35 Uhr, sei der Antrag der BVD in Sachen Verlängerung der Massnahme gemäss Art.