38a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVG]) um Haftentscheide handelt. Dies sowie der Umstand, dass die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nahe bei der Untersuchungshaft anzusiedeln ist, rechtfertigt die analoge Anwendung von Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Änderung des SMVG vom 23. Dezember 2009, S. 6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19