Am 3. Februar 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass die Einsetzung des amtlichen Verteidigers auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Februar 2020 auf eine Stellungnahme. Staatsanwältin C.________ beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.