3. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 4. Die entstandenen Verfahrens- und Anwaltskosten vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht seien dem Kanton aufzuerlegen. 5. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsvertreter zuzuordnen. 6. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die entstandenen Partei- (gemäss noch einzureichender Honorarnote) und Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bezahlen.