Das Zwangsmassnahmengericht hielt am 15. März 2018 die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft aufrecht und befristete diese bis am 11. April 2018. Eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 117 vom 5. April 2018 ab. Mit Urteil 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten worden war. Am 18. April 2018 und 18. Juli 2018 wurde die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht um drei resp. sechs Monate verlängert.