Diese Verfügung wurde durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) am 19. Juni 2018 bestätigt. Mit Beschluss SK 18 318 vom 5. Oktober 2018 hiess die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als der Entscheid der POM aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde mit der Anweisung, entweder das Gutachten zur Frage der Therapierbarkeit ergänzen zu lassen oder ein neues Gutachten einzuholen. Danach sei über die Aufhebung der Massnahme neu zu entscheiden.