1. Das Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen verurteilte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Mai 2008 wegen mehrfachen versuchten und vollendeten sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie unter Widerruf des bedingten Vollzugs für eine einschlägige Vorstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) an und schob zu deren Gunsten den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Am 23. Juli 2015 verlängerte das Obergericht des Kantons Bern die Massnahme um drei Jahre und sechs Monate (Höchstdauer: 12. März 2018).