9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423, 428 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten; auch nicht an die Beschwerdeführerin. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt und hatte überdies für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung beantragt. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: