8.2.4 Fortsetzung des Verfahrens Es bleibt das weitere Vorgehen zu skizzieren. Ob eine Gehörsverletzung vorliegt, braucht bei diesem Verfahrensausgang – Gutheissung der Beschwerde – nicht endgültig beantwortet zu werden, liegt jedoch eher fern (vgl. dazu Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, S. 4). Die Staatsanwaltschaft wird aber H.________ – wohl namentlich zu Brandverhinderungsmassnahmen und möglicher Abdeckung von Hohlräumen – einzuvernehmen haben (vgl. dazu Berichtsrapport