Eine blosse «Bezugnahme der Sorgfaltspflichtverletzung auf die generelle Gefährlichkeit des Handelns» liegt eindeutig nicht vor. Es wird letztlich mit Blick auf die Wahrscheinlichkeitstheorie (vgl. dazu statt vieler DONATSCH, in: OFK StGB, 20. Aufl. 2018, N. 26 zu Art. 12 StGB) an der Staatsanwaltschaft bzw. am Sachgericht sein, das Mass des hier einschlägigen juristisch relevanten Risikos zu definieren. 8.2.4 Fortsetzung des Verfahrens Es bleibt das weitere Vorgehen zu skizzieren.