Dem Argument des «erlaubten» respektive des «sozialadäquat in Kauf genommenen Risikos» kann die Kammer (im jetzigen Verfahrensstand) nicht folgen. Es wäre den Beschuldigten 1+2 möglich gewesen, die ungewollten sowie die konstruktionsbedingt gewollten Öffnungen vorübergehend (bestmöglich) abzudecken oder mit hitzeresistentem Material zu verschliessen. Ebenso hätten sie bei der Bauherrschaft bewirken können, dass die Zimmermänner keine Spalten zulassen dürfen und die Späne wegsaugen müssen, wie dies nach dem Brand jeweils der Fall war.