Der Geschehensablauf bis zum tatbestandsmässigen Erfolg war für die Beschuldigten 1+2 mithin in den wesentlichen Zügen voraussehbar. Der tatbestandsmässige Erfolg hätte nach gegenwärtigem Aktenstand durch die Vornahme weitergehender Vorsichtsmassnahmen mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Dem Argument des «erlaubten» respektive des «sozialadäquat in Kauf genommenen Risikos» kann die Kammer (im jetzigen Verfahrensstand) nicht folgen.