11 terhalb der Bitumenbahnen ein Glimmbrand initiiert.). Es ist damit für die Arbeiter respektive die Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass sich die leicht entzündlichen Gegenstände in den Hohlräumen entflammen können, wenn die Flammen bzw. die Hitze in die Hohlräume gelangen. Der Geschehensablauf bis zum tatbestandsmässigen Erfolg war für die Beschuldigten 1+2 mithin in den wesentlichen Zügen voraussehbar.