__ AG nicht gezwungen, die einschlägigen Arbeiten – in Anwendung der ihrerseits unerwünschten offenen Flamme – zu übernehmen. Die mit der gefährlichen Arbeit zusammenhängenden Sorgfaltspflichten konnte sie grundsätzlich bei Übernahme des umkämpften Auftrags und in Kenntnis des Risikos nicht auf den bei der Ausführung nicht direkt beteiligten Bauherrn überwälzen. Eine Auftragsübernahme aus finanziellen Gründen entbindet nicht davon, die notwendige Sorgfalt walten zu lassen (Stichwort: bewusste Fahrlässigkeit).