An dieser Erkenntnis vermag auch nichts zu ändern, dass die Bauherrschaft Bitumenbahnen forderte und es tatsächlich nicht per se verboten ist (sowie praktiziert wird), bituminöse Bahnen auf einem Holzdach zu verwenden. Der Schluss, dass die Bauherrschaft verlangt bzw. die Mitarbeiter der I.________ AG zumindest dazu ermuntert hätte, die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen nicht einzuhalten, lässt sich nicht herleiten. Ebenso wurde die I.________ AG nicht gezwungen, die einschlägigen Arbeiten – in Anwendung der ihrerseits unerwünschten offenen Flamme – zu übernehmen.