Dies obwohl es am fraglichen Tag heiss und das Holz aufgrund der hohen Temperaturen mutmasslich sehr trocken war (vgl. EV-Protokoll Beschuldigter 2 vom 30. Juni 2020, Z. 295 f.). Die Arbeiten mit offenen Flammen hätten (an diesem Tag) wohl unterlassen werden sollen (vgl. erneut «Brandschutz beim Schweissen und Schneiden sowie bei verwandten Verfahren», Ziff. 4.). An dieser Erkenntnis vermag auch nichts zu ändern, dass die Bauherrschaft Bitumenbahnen forderte und es tatsächlich nicht per se verboten ist (sowie praktiziert wird), bituminöse Bahnen auf einem Holzdach zu verwenden.