Die Mitarbeiter der I.________ AG haben gemäss dem gegenwärtigen Aktenstand keine ausreichenden Massnahmen vorgenommen, um das Eindringen der Flammen ihrer Brenner in die Hohlräume zu verhindern, in welchen sich leicht entzündliche Gegenstände – Unterspannbahn, Holzspäne und Holzresten – befanden. Dies obwohl es am fraglichen Tag heiss und das Holz aufgrund der hohen Temperaturen mutmasslich sehr trocken war (vgl. EV-Protokoll Beschuldigter 2 vom 30. Juni 2020, Z. 295 f.).